Ordonnanzen über Uniformen und Abzeichen der Schweizer Armee

Sinn und Zweck dieser Rubrik?
Mit dieser Rubrik möchten wir eine Serie der wichtigsten Meilensteine in der Bekleidungsgeschichte der Schweizer Armee aufzeigen.
Bis zum Jahre 1852 hatte jeder Kanton seine eigene kleine Armee, mit eigenen Uniformen und Abzeichen. Einziges gemeinsames Abzeichen für das zusammengewürfelte Bundesheer war die seit 1815 gebräuchliche, rote eidgenössische Armbinde mit dem Schweizerkreuz.
Diese für den Uniformkundler zwar interessante Vielfalt, ist für den Laien aber verwirrend und schwierig zu verstehen. Mit dem Reglement von 1842 schuf man die Basis für eine gleichartige Uniformierung aller eidgenössischen Truppen. Verbindlich wurde es dann mit dem Reglement über die Bewaffnung und Ausrüstung von 1852 das, vorerst einmal auf dem Papier, für eine einigermassen gleichartige Uniformierung aller eidgenössischen Truppen sorgte.
Nach wie vor unterschieden sich aber die verschiedenen Waffengattungen in Farbe und Ausrüstung. Bis zu einem einheitlichen Erscheinungsbild, so wie wir es heute kennen, war es noch ein langer Weg. Die Gründe waren einerseits die knappen Finanzen und der Umstand, dass der schweizerische Wehrmann in der Regel das einmal gefasste „Sortiment“, vielleicht mit Ausnahme der Waffe, bis zu seinem Austritt aus der Wehrpflicht behielt.
Aufbau und Struktur
Die Rubrik ist so aufgebaut, dass immer wenn eine grössere Änderung in Bezug auf Bekleidung und Ausrüstung erfolgte, ein neuer Abschnitt mit der dafür gebräuchlichen Bezeichnung (Ordonnanz) steht. Basis sind die einschlägigen Reglemente sowie Bilder, gezeichnet von verlässlichen, detailgetreuen Künstlern und später dann Unterlagen der Kriegstechnischen Abteilung, angereichert durch einzelne Fotos, welche ab der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts gemacht wurden.
Was bedeutet Ordonnanz?
Das Wort Ordonnanz entstammt dem französischen Wort „ordonner“ für anordnen oder verordnen. Zusammen mit einer Jahreszahl bezeichnet es das Jahr, in welchem ein Ausrüstungs- oder Bekleidungsstück oder ein Waffentyp offiziell in der Armee eingeführt wurde. In der Regel ist dies das Datum des Einführungsbeschlusses des Bundesrates oder der zuständigen militärischen Behörde. Manchmal wurden auch verschiedene kleinere Änderungen des bestehenden Reglements unter einer Jahreszahl als Ordonnanz zusammengefasst.
Bis der neu eingeführte Gegenstand zur Truppe kam, konnten indes noch einige Jahre vergehen, da meistens noch vorhandene Ausrüstungsstücke der vorangehenden Ordonnanz ausgetragen werden mussten. Es bleibt also immer eine zeitliche Differenz zwischen Einführungsbeschluss und der effektiven Einführung bei der Truppe. Zudem kamen meistens nur Rekruten in den Genuss von Effekten nach neuer Ordonnanz. Man sollte nicht dem Irrglauben verfallen, dass bei der Einführung einer neuen Ordonnanz sofort alle Wehrmänner mit neuen Effekten ausgerüstet wurden. In der Regel galt, was dereinst als Rekrut gefasst wurde, blieb bei der persönlichen Ausrüstung bis zum Ausscheiden aus der Armee. Ausnahmen bildeten der Ersatz bei Verlust, Defekt oder Tausch infolge Zunahme der Körperfülle. Tatsächlich war es immer ein Nebeneinander von Ausrüstungsstücken verschiedener Ordonnanzen.
Ordonnanz 1817 (und Revision vom 8. August 1843)
In der Zeit vor und nach der Helvetik kannten die Kantone noch die absolute Militärhoheit. Nicht nur die Grösse und Zusammensetzung ihrer Kontingente konnten sie frei bestimmen, sondern auch deren Bewaffnung und Ausrüstung. Als die Zeit der Helvetik vorüber war, konnte man wieder an eine Neuorganisation und Ausrüstung des Militärs gehen. Im Jahre 1817 wurde ein erneuter Vorstoss für die Reglementierung der Uniform unternommen und von den Kantonen angenommen, ausgeführt wurde sie allerdings nur teilweise. Die Kantone Zürich, Bern und Aargau nahmen aber diese Vorschläge als Grundlage für eine Neuuniformierung an, und diese Kantone wurden dann auch später wegweisend für die Entwicklung der ersten gesamteidgenössischen Uniform. Am 8. August 1843 wurde ein weiteres Reglement über die Uniformierung von der Tagsatzung genehmigt. Es sah unter anderem die Ordnung der Farben für die verschiedenen Waffengattungen vor sowie einheitliche Kopfbedeckungen innerhalb derselben.
Ordonnanz 1852
Mit der umfangreichen Ordonnanz 1852 wurden erstmals in der modernen Schweiz einheitliche Uniformen und Ausrüstung für alle Kantone vorgeschrieben. Allerdings betraf das nur Neuanschaffungen, bereits vorhandene Uniformen durften noch über Jahre hinweg ausgetragen werden. So blieb denn auch die 1815 eingeführte eidgenössische Armbinde als gemeinsames Abzeichen weiterhin bestehen. Die Uniform selber war stark an die damals in Frankreich getragenen Uniformen angelehnt und bestand (ausser für die Kavallerie) aus einem hohen, leicht konischen, Tschako, einem Frack mit andersfarbigem Besatz, Latzhosen, Gamaschen und weissen Bandeliers für Säbel und Patronentasche. Den Kantonen war es freigestellt, Epauletten zur Uniform zu tragen.
Offizielle Texte über die Ordonnanz 1852:
27.8.1851 Bundesgesetz über die Bekleidung, Bewaffnung und Ausrüstung des Bundesheeres
1852 BRB Reglement über die Bekleidung, Bewaffnung und Ausrüstung des Bundesheeres
Die Ordonnanz 1861
Was man gemeinhin mit dem Begriff Ordonnanz 1861 bezeichnet, sind alle änderungen, die seit der Einführung der Bekleidungsordonnanz von 1852 bis zum Jahre 1868 stattgefunden haben. Es betrifft dies insbesondere die Uniform und das Lederzeug. Einige der wesentlichen Änderungen sind: die Einführung eines niederen Tschakomodells, welches fortan nun auch Käppi genannt wird (Scharfschützen und Genietruppen mit kugeligem Hut) , den Ersatz des bisherigen Hosenlatzes durch einen Schlitz, Einführung des Waffenrockes für Infanterie und Genietruppen, anstelle des bisher getragenen Fracks, Ersatz der kreuzweise getragenen Bandeliers durch einen Leibgurt, an dem nun Seitenwaffe und Patronentasche getragen werden. Das Tragen von Epauletten blieb fakultativ. Die ganze Uniform war, wie bereits das Vorgängermodell, sehr von französischen Vorbildern inspiriert.
Offizielle Texte über die Ordonnanz 1861:
15.11.1860 Botschaft des Bundesrates betreffend einige Abänderungen an der Bekleidung und Ausrüstung
17.01.1861 Abänderung zum Reglement über die Bekleidung, Bewaffnung und Ausrüstung des Bundesheeres
18.03.1861 Begleitschreiben zum Bekleidungsreglement von 1861
13.03.1861 Bekleidung und Bewaffnung der eidg. Instruktoren und der Aspiranten der Spezialwaffen
15.01.1862 Abänderung des Bekleidungsreglement von 1861
21.02.1862 Bekleidung der Aspiranten der Spezialwaffen
1964 Zusammenstellung der Gesetze über die Bekleidung, Bewaffnung und Ausrüstung in verschiedenen Kantonen
Ordonnanzen 1868/69
Nach kurzer Zeit schon wurden die Uniformen wieder erneuert und nun kam auch für die Berittenen ein kurzer Waffenrock zur Abgabe. Die Uniform war nun sehr schlicht und funktional, der farbige Besatz wurde auf ein Minimum reduziert. Epauletten als Gradabzeichen für Offiziere wurden durch Briden nach amerikanischer Art ersetzt. Berittenen wurden mit dem ein Jahr vorher eingeführten neuen Säbelmodell ausgerüstet und hatten nun auch keine Epauletten mehr, ebenso die Eliteverbände. 1869 wurde der niedere Tschako durch den sog. „konischen Hut“ oder „Käppi-Hut“, einem niederen Käppi mit umlaufender Krempe, ersetzt. Dieses wurde nun für sämtliche Truppengattungen vorgeschrieben. Daneben existierte eine einfache Policemütze.
Offizielle Texte über die Ordonnanz 1868/69:
21.12.1867 Bundesgesetz betreffend einige Abänderungen in der Bekleidung und Ausrüstung des Bundesheeres
12.02.1868 Weisungen betreffend die Bekleidung und Ausrüstung
27.04.1868 Abänderung zum Bekleidungsreglement
20.01.1869 Neue Kopfbedeckung
Ordonnanz 1875
Die Bundesverfassung von 1874 übertrug dem Bund die Verfügung über das Bundesheer (Art. 19), den Kantonen verblieben nur noch wenige Kompetenzen, so zum Beispiel bildeten Infanterie und Kavallerie immer noch kantonale Truppenkörper. Die Uniform wurde in Schnitt und Ausführung wieder etwas ansehnlicher, neue Hosenmodelle wurden eingeführt und die gewobene Achselnummer als neues Identifikationszeichen für die neuen Truppenkörper eingeführt. Das Käppi blieb bestehen, teilweise ergänzt durch eine neue Garnitur.
Die Erfahrungen aus der Grenzbesetzung und der anschliessenden Internierung der französischen Ostarmee flossen in die Ausrüstung ein und die kurz zuvor erfolgte Einführung der Hinterlader nach Modell Vetterli führte ebenfalls zu Neuerungen in der Ausrüstung.
Offizielle Texte über die Ordonnanz 1875:
24.05.1875 Bekleidungsreglement 1875
Ordonnanz 1898
Die zahlreichen Ergänzungen, Neuerungen und Abänderungen seit 1875 machten es nötig, eine neue Uniformordonnanz zu schaffen. Diese wurde vom Bundesrat am 11. Januar 1898 verabschiedet und war die Basis für das „Reglement über die Bekleidung und Ausrüstung der schweizerischen Armee“, kurz als Ordonnanz 1898 bezeichnet. Ein Jahr später folgte dann noch die Offiziersausrüstung. Mit der Einführung neuer Waffengattungen und Dienstzweige wurden auch neue Uniformen und Abzeichen nötig. Vieles, was 1875 noch nicht existierte, war in der Zwischenzeit entstanden oder stand kurz vor der Einführung, so zum Beispiel Radfahrer, Telegraphen-Pioniere, Ballonpioniere, Mitrailleure. Später folgten Signalpioniere, Scheinwerferpioniere, Flieger und Automobilisten. Die Kavalleristen hatten seit dem Jahre 1883 eine neue, attraktivere Uniform mit Epauletten und ein neues Käppi erhalten und seit Beginn der 1890er Jahre trugen alle Rekruten ebenfalls ein neues Käppi (Modell 1888). Die Ordonnanz 1898 war so konzipiert, dass sie sich gut mit der Vorgänger-Ordonnanz kombinieren liess.
Offizielle Texte über die Ordonnanz 1898:
11.01.1898 BRB über die Bekleidung und Ausrüstung der schweiz. Armee
11.01.1898 Reglement über die Bekleidung und Ausrüstung der schweiz. Armee
Ordonnanz 1914/17
Schon kurz nach der Einführung der letzten „blauen“ Uniform erkannte man, dass sie den Ansprüchen einer modernen Armee nicht mehr zu genügen vermag und begann bereits 1904 mit Versuchen für eine neue, felddiensttauglichere Uniform. Deutschland führte bereits 1907 feldgraue Felduniformen ein, welche ab 1910 zur Abgabe gelangten. Frankreich machte zwar Versuche mit resedagrünen Uniformen, führte sie aber nicht ein. In der Schweiz machte man während des ganzen ersten Jahrzehnts Versuche mit zum Teil revolutionären Uniformmodellen und wurde trotzdem bei Kriegsausbruch überrascht. Als Notlösung mussten graue Tarnblusen und Käppiüberzüge abgegeben werden. Mit dem Bundesratsbeschluss vom 28. Oktober 1914 wurde der erste Schritt zur Einführung der felgrauen (grünen) Uniform gemacht. Die Farben der Waffengattungen und Dienstzeige konnte man an Kragen- und Ärmelpatten ablesen sowie an den Vorstössen an Waffenrock und Hose. Neu waren auch die Gradabzeichen und deren Platzierung auf der Uniform (Offiziere). Bis 1917 wurden weitere Ergänzungen und Änderungen vorgenommen, beispielsweise, dass alle Vorstösse nur noch in marengo (schwarz) ausgeführt werden sollen.
Offizielle Texte über die Ordonnanz 1914/17:
28.10.1914 BRB betr. die militärische Bekleidung und Gradabzeichen
07.12.1914 BRB betr. Ergänzung und teilweise Abänderung des BRB vom 28. Okt. 1914 über die militärische Bekleidung und Gradabzeichen
09.02.1915 Verf. betr. Die neuen Offiziersuniformen
27.09.1915 BRB Mannschaftsuniformen für Offiziere
05.011917 BRB Stahlhelm
04.06.1917 BRB betr. die feldgraue Bekleidung der Armee und der Gradabzeichen
Ordonnanz 1926
Darunter versteht man das „Reglement über die Bekleidung vom 30. Dezember 1926“ (Bundesratsbeschluss). Es basiert seinerseits auf den Bundesratsbeschlüssen betreffend die Einführung der feldgrauen Uniform aus den Jahren 1914 und 1915 und insbesondere auf dem „Bundesratsbeschluss betreffend die feldgraue Bekleidung der Armee und Gradabzeichen“ vom 4. Juni 1917 und ergänzt diesen in wesentlichen Teilen, vor allem bei den Unterscheidungsabzeichen der (neuen) Truppengattungen und Dienstzweige, sowie der Ausführung der Grad- und Funktionsabzeichen. Bei den Unteroffizieren tragen beispielsweise ab dieser Ordonnanz alle am oberen Kragenrand eine 8 mm breite, schwarz eingefasste Gold- oder Silberborte (je nach Knopffarbe).
Das bisher getragene Käppi machte definitiv dem Stahlhelm Platz, welcher bis dahin zum Korpsmaterial gehörte und nun in grün gespritzter Version zur persönlichen Ausrüstung gehörte. Weitere Anpassungen und Ergänzungen folgten jährlich bis zum neuen Bekleidungsreglement von 1940.
Offizielle Texte über die Ordonnanz 1926:
30.12.1926 BRB Reglement über die Bekleidung der Armee
26.02.1937 BRB betr. die Uniformabzeichen und die Nummerierung der leichten Truppen und der Motortransporttruppen
03.04.1939 Verordnung über die Hilfsdienste
Ordonnanz 1940
Nach umfangreichen Versuchen und Abklärungen hat die Kommission für die Revision des Bekleidungsreglements am 7. Februar 1941, mitten im Krieg, unter dem Vorsitz von Generals Guisan, das bisherige Bekleidungsreglement angepasst und ergänzt. So wurden die farbigen Ärmelpatten neu geordnet und die darauf gestickten Symbole vereinfacht oder ganz weggelassen. Wesentliche Neuerungen erfuhr der Waffenrock, er bekam einen Umlegekragen und konnte in der Folge auch offen getragen werden, indem man den Kragen zurückschlagen und mit zwei kleinen Knöpfen fixieren konnte. Die Achselklappen hatten an deren Ende anstatt der bisherigen Rundung einen Spitz und die Ärmelaufschläge wurden grösser, so dass beide Knöpfe innerhalb des Aufschlages zu liegen kamen. Damit die in grosser Zahl vorhandenen Waffenröcke der vorangehenden Ordonnanz weiterverwendet werden konnten, durften diese abgeändert, das heisst mit Umlegekragen versehen werden. Diese Uniformen werden meist als Ordonnanz 1926/40 bezeichnet
Auch dieses ausführliche Reglement erfuhr in den folgenden Jahren zahlreiche Ergänzungen und wurde seinerseits mit der Ordonnanz 1949 abgelöst.
Offizielle Texte über die Ordonnanz 1940:
06.12.1940 BRB Reglement über die Bekleidung der Armee
August 1943 Armeekommando, Ausrüstungs- und Bekleidungsreglement für die FHD aller Gattungen
Ordonnanz 1949
Seit der Einführung der feldgrauen Uniformen hat sich auf dem Gebiet der Uniformen und der persönlichen Ausrüstung nicht sehr viel getan. Zwar wurde 1940 der Umlegekragen eingeführt und ein neues Mützenmodell, das Gros der Armee trug aber immer noch Uniformen im alten Stil. In der Zwischenzeit wurde der Passive Luftschutz aufgestellt, aus dem dann die Luftschutztruppen hervorgingen, die Hilfsdienste, sowohl Männer als auch Frauen, wurden neu organisiert ebenso der Rotkreuzdienst. Das machte neue Uniformen nötig, welche in der vom Bundesrat unterschriebenen „Verordnung über die Bekleidung der schweizerischen Armee (Bekleidungsverordnung) vom 8. März 1949“ mündeten. Wesentlich an der neuen Uniform war die neue Policemütze, Waffenröcke mit Revers, welche nun mit Militärhemd und Krawatte zu tragen waren, ein neuer Schnitt bei den Hosen und beim Kaput. Motorradfahrer und Panzertruppen tragen zudem den neuen Helm 48 aus alliierten Beständen. Die Gradabzeichen der Unteroffiziere erhalten eine neue Form und werden nur noch auf dem Oberarm getragen, diejenigen der Offiziere werden fortan auf Schlaufen auf den Schulterklappen getragen. Für Angehörige des Frauenhilfsdienstes und die weiblichen Angehörigen des Rotkreuzdienstes werden zwei Jahre später (1951) neue, blaue Uniformen eingeführt.
Offizielle Texte über die Ordonnanz 1949:
08.03.1949 Verordnung über die Bekleidung der schweizerischen Armee
Ordonnanz 1972
Das Erscheinungsbild des Soldaten im Dienstanzug ändert nicht grundlegend. Wesentliche Neuerungen betreffen den Schnitt des Waffenrocks, die neue Ausgangshose aus Gabardine mit dem Elastik-Gurt, die Ausgangsmütze aus Hosenstoff, und der lederne Ausgangsgurt. Dazu kommen ein neuer zusammenlegbarer Regenmantel und eine faltbare Effektentasche. Anstelle der schönen Auszeichnungen von 1949 wird eine Flut von kleinen quadratischen Abzeichen („Sugus“) mit neuen Symbolen eingeführt, welche zum Teil schwer erkennbar sind. Die Uniform wird vor allem noch als Ausgangs- und Dienstanzug gebraucht, da für die tägliche Arbeit das Tenue Blau oder der Kampfanzug von 1970 getragen wird. Der Tornister wurde vom Rucksack abgelöst und die Nagelschuhe machen zwei Paar Schuhen mit Gummisohle Platz. Ein Jahr später wird der Kampfanzug für Panzertruppen („Panzer-Kombi“) eingeführt und 1974/76 der olivfarbene für die Gebirgstruppen („Gebirgskämpfer“). Ab 1976 wird auch der neue Helm 71 getragen. Die Frauen erhalten 1978 eine neue, hellere Uniform mit einem aktualisierten Schnitt. Zu Beginn der 1980er Jahre werden alle Nichtkombattanten mit dem Tarnanzug 83 ausgerüstet. Zusätzlich kommen zahlreiche weitere Ausrüstungsstücke für spezielle Einsätze, wie zum Beispiel der Bergschuh 70 für Gebirgstruppen.
Ordonnanz 1990
Ordonnanz 1995
Ordonnanz 2004
Anhang
Funktionsabzeichen im Zivilschutz, Bern 1981